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Umzugshelfer Berlin: Professionelle Umzugshilfe für ihren Umzug von und nach Berlin mit Studenten

Sonderurlaub bei Umzug Berlin

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Sonderurlaub bei einem Umzug in Berlin – wie sieht die Rechtslage aus?

Beides fängt mit dem Buchstaben „U“ an und das eine kann das andere durchaus notwendig machen. Die Rede ist von einem Umzug, der dazu führen kann, dass Sie Urlaub nehmen müssen. Doch was ist, wenn Sie Ihre Urlaubstage schon aufgebraucht haben oder diese noch benötigen, haben Sie dann das Recht auf Sonderurlaub für einen Umzug?

Urlaubstag für Umzug – Sonderurlaub im Bereich des möglichen?

Ein Umzug ist immer verbunden mit viel Stress, viel Nerven, vielen Herausforderungen, viel Geld und vor allen Dingen mit viel Zeit. Doch nicht jeder hat die notwendige Zeit für einen Umzug einfach so. Viele Menschen die ihre Wohnung wechseln, sind berufstätig. Aber ein Umzug nimmt nun mal viel Zeit in Anspruch und kann abhängig von Umfang und Hausstand, durchaus ein paar Tage hinweg andauern.

Doch Sie dürfen in diesem Fall nicht auf den Gesetzgeber hoffen, denn es besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch für Sonderurlaub, wenn ein Umzug ansteht. Einzig der gute Wille vom Vorgesetzten bzw. Chef kann dafür sorgen, dass Sie Sonderurlaub erhalten. In einigen Fällen ist zwar innerhalb des Tarif- oder Arbeitsvertrags ein gesonderter Urlaub für den Fall eines Umzuges festgehalten, aber wenn das bei Ihnen nicht der Fall ist, dann hilft nur noch der Gang in die Chefetage.

Urlaubstag bei Umzug – Der Glaube ist nicht alles

Auch wenn viele Arbeitnehmer in Deutschland davon ausgehen, dass sie einen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf Sonderurlaub zum Zwecke eines Umzuges haben, entspricht das nicht den Tatsachen. Sonderurlaub gibt es gemäß § 616 des BGB nur dann, wenn ein Todesfall eines nahen Verwandten eintritt, die Geburt vom eigenen Kind oder bei eigenen unter 12 Jahren alten erkrankten Kindern, die betreut werden müssen. Ein Umzug in Berlin rechtfertigt keinen bezahlten Sonderurlaub.

Was der Arbeitsvertrag sagt und wie es mit den Umzugsgründen aussieht

Ist die Frage in Ihrem Arbeitsvertrag nach Sonderurlaub bei einem Umzug geregelt, haben Sie Glück. Gleiches gilt für den Fall keiner vertraglichen Regelungen aber in Verbindung mit einem guten Grund wie z.B. dass Sie aus beruflichen Gründen wie einer Versetzung, den Wohnort oder Wohnbezirk wechseln müssen. Auch wenn Ihr Arbeitgeber sich den Umzug von Ihnen wünscht, haben Sie gute Chance auf bezahlten Sonderurlaub.

Müssen Sie aufgrund beruflicher Voraussetzungen umziehen, dann besteht immer die Möglichkeit, dass sich entweder der alte oder neue Chef kulant zeigt und Ihnen für den Umzug Sonderurlaub gewährt. Müssen Sie umziehen, weil Sie versetzt worden sind, dann kann der Wohnortwechsel juristisch so begründet werden, dass Sie deswegen vorübergehend verhindert sind. Ihr Arbeitgeber kann Sie bezahlt freistellen, damit Sie Ihren Umzug zum neuen Arbeitsort vornehmen können. Einige Unternehmen geben dann nicht nur Sonderurlaub, sie beteiligen sich sogar anteilig an den Kosten für Ihren Umzug.

Folgende Argumentation kann Ihnen zur Bewilligung von Sonderurlaub für einen Umzug helfen:

-Appell an das Verständnis von Ihrem Chef. Eventuell müssen Sie ja aufgrund einer Notsituation oder einer plötzlichen Trennung umziehen.

-Erinnern Sie Ihren Chef daran, wie sehr sich in dem Unternehmen schon engagiert haben, wie wenige Krankheitstage Sie hatten und welche hervorragenden Arbeitsresultate Sie hervorgebracht haben.

-Legen Sie sich selber ein Schweigegelübde auf und versprechen Sie Ihrem Arbeitgeber, dass die Kollegen nichts von dem Sonderurlaub für Ihren Umzug erfahren werden.

Sonderurlaub beim Umzug: Regelungen und Ansprüche in Deutschland

Sonderurlaub beim Umzug kann für Arbeitnehmer in Deutschland ein wichtiges Thema sein, da ein Umzug oft mit vielen organisatorischen Aufgaben und Stress verbunden ist. Laut dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug, es sei denn, es gibt betriebliche oder dienstliche Gründe, die eine unbezahlte Freistellung oder einen gesetzlichen Sonderurlaub rechtfertigen.

Im öffentlichen Dienst kann es Regelungen für Sonderurlaub geben, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. So können Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug haben. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Regelungen für den Umzug enthalten. Hier ist beispielsweise geregelt, dass ein Mieter bei einem Umzug ein Recht auf einen regulären Urlaubstag hat.

Bei einem privaten Umzug haben Arbeitnehmer in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub oder unbezahlte Freistellung. Es kann jedoch sein, dass der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen eine unbezahlte Freistellung gewährt oder den Arbeitnehmer aufgrund von dienstlichen Gründen von der Arbeit freistellt.

Grundsätzlich gilt, dass ein Umzug in die Arbeitszeit fallen sollte, um einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub oder unbezahlte Freistellung zu rechtfertigen. Bei einem Umzug außerhalb der Arbeitszeit ist eine unbezahlte Freistellung nur dann gerechtfertigt, wenn der Umzug aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen verhältnismäßig nicht erheblich ist.

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